Was ist bei Gewinnspielen zu beachten?
Gewinnspiele sind sehr beliebt, sowohl bei den Unternehmen als auch bei ihren Kunden: bis zu 10 Prozent der Empfänger beteiligen sich in der Hoffnung auf einen Preis. Für die Unternehmen bietet ein Gewinnspiel die Möglichkeit, neue Kunden zu gewinnen und die bereits vorhanden Kunden fester an das Unternehmen zu binden.
Gewinnspiele unterliegen klaren gesetzlichen Vorgaben:
Trotz der Abschaffung des ehemals gesetzlich normierten Kopplungsverbotes von Warenabsatz und Gewinnspielteilnahme ist die Frage, ob eine solche Kopplung zulässig ist, stets vom Einzelfall abhängig. Schließlich kann sich eine wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit durch eine extreme Anlockungwirkung ergeben oder ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegen.
Gegen die unternehmerischen Sorgfaltsanforderungen wird immer dann verstoßen, wenn die Anlockwirkung des Gewinnspiels den Kunden so sehr beeinflusst, dass dieser eine Entscheidung trifft, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dies kann aus dem Gewinnanreiz, der Gewinnhöhe und der Gewinnwahrscheinlichkeit resultieren. Hier muss immer geprüft werden, ob die Fähigkeit des Kunden, eine "informierte" Entscheidung zu treffen, nicht ausgeschlossen ist. Ansonsten wäre eine unzulässige Beeinflussung anzunehmen.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt in seinem Anhang zu § 3 Abs. 3 per se Verbote, d. h. alle dort genannten Handlungen sind stets unzulässig, entweder weil irreführende oder aggressive geschäftliche Handlungen vorliegen.
Nr. 16 verbietet die Angabe, der Erwerb einer Ware oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung erhöhe die Gewinnchancen.
Nr. 19 will verhindern, dass der Verbraucher zur Teilnahme an "Wettbewerben" (gemeint sein dürften Gewinnspiele) und "Preisausschreiben" veranlasst wird, obwohl die beschriebenen Preise von vornherein nicht zu gewinnen sind, weil weder sie noch ein angemessenes Äquivalent, wie eine vergleichbare Ware, Dienstleistung oder Geld vergeben wird.
= Irreführende geschäftliche Handlungen.
Nr. 31 untersagt die Angabe, ein Preis sei bereits gewonnen oder aufgrund einer bestimmten Handlung zu gewinnen oder ein sonstiger Vorteil sei zu erlangen, wenn es einen solchen Preis, bzw. sonstigen Vorteil gar nicht gibt. Gleichermaßen ist eine solche Angabe verboten, wenn die Erlangung von Preis oder sonstigem Vorteil von einer Zahlung oder gar einer Kostenübernahme abhängig gemacht wird.
= Aggressive geschäftliche Handlung.
Die Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels müssen leicht zugänglich sein sowie klar und verständlich wiedergegeben werden.
Unter Umständen kann ein zivilrechtlicher Erfüllungsanspruch bestehen, wenn ein Gewinn versprochen, dieser aber nicht ausgehändigt, ausgezahlt bzw. "geleistet" wird.
§ 661a BGB [Gewinnzusagen]
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
Schwierigkeiten bei der Gewinnauszahlung kann es dann geben, wenn die Firma im Ausland sitzt oder nur eine Postfachadresse angegeben ist. Dies erschwert die Gewinnauszahlung oder macht sie sogar unmöglich. Außerdem besteht immer die Gefahr, dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, um den versprochenen Gewinn geltend zu machen, sollten Sie Rechtsrat einholen werden, um zu klären, wie hoch die Erfolgsaussichten sind, dass ein solches Verfahren mit Erfolg zum Abschluss gebracht werden kann.
Wie Sie gegen unseriöse Gewinnspiele vorgehen können und was Sie keinesfalls tun sollten, haben wir Ihnen in unseren Tipps zusammengestellt.
Mit einem Gewinnspiel zu Werbezwecken kann "naturgemäß" die Einholung einer Einwilligung für weitere Werbemaßnahmen verbunden werden. Bei Verbrauchern ist z. B. Telefon- oder E-Mail-Werbung nur mit einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung erlaubt. Diese wird häufig durch vorformulierte Einwilligungen etwa auf Gewinnspielkarten/bei Onlinegewinnspielen eingeholt.
Achtung: Die Klausel darf Sie nicht überraschen. Sie muss hinreichend bestimmt und inhaltlich verständlich sein, sodass Sie Werbegegenstand (Zu welchen Themen erhalten Sie Werbung?), Werbemedium (Auf welchem Weg [E-Mail, Telefon, SMS] erhalten Sie die Werbung?) und Werbeberechtigte (Wer sendet Ihnen die Werbung zu?) erfassen können. Gewisse Verallgemeinerungen (etwa thematische) sind allerdings zulässig.
Zudem: Die vorformulierte Einwilligung bedarf Ihrer aktiven Bestätigung, etwa durch Ankreuzen eines Kästchens. Ist das Kästchen hingegen bereits vorangehakt, würden Sie keine wirksame Einwilligung in die jeweilige Werbemaßnahme erteilen.