Was ist Haushaltdirektwerbung?
Unter Haushaltdirektwerbung versteht man Prospekte, Kataloge, teil , bzw. unadressierte Werbebriefe oder Warenproben, die von so genannten Verteilunternehmen den Haushalten direkt zugestellt werden.
Prospekte sind eines der effektivsten Mittel, um Kunden gezielt über Dienstleistungsangebote und Produkte zu informieren. Die Verteilung von Prospekten erfolgt mithilfe modernster IT Systeme bis auf einzelne Straßen genau. Beispielsweise kann ein großer Supermarkt das Gebiet, in dem er seine Prospekte verteilen will, optimieren. Mit Kundenumfragen lässt sich ermitteln, aus welchen Straßen der Umgebung die Kunden zum Markt kommen und aus welchen nicht.
Die Prospekte im Briefkasten kommen bei den meisten Verbrauchern gut an. Die Verbraucher nutzen diese regelmäßig für die Suche nach Sonderangeboten, zum Preisvergleich oder nehmen sie mit zum Einkaufen. In der Beliebtheitsskala ganz oben liegt die Briefkastenwerbung von großen Super- und Verbrauchermärkten. Aber auch Prospekte von Kauf- und Modehäusern sowie Baumärkten werden gerne gelesen.
Die Rechtslage ist eindeutig: Nach § 7 Abs. 1 S. 2 UWG liegt eine unzulässige geschäftliche Handlung des Werbenden vor, wenn der angesprochene Verbraucher Werbung erhält, obwohl erkennbar ist, dass er diese Werbung nicht wünscht. Es liegt hier ein Fall der Belästigung in unzumutbarer Weise vor.
Es kommt hier also auf den für den Werbenden erkennbaren Willen des Wohnungsinhabers an. So kann der Verbraucher seinen entgegenstehenden Willen direkt gegenüber dem Unternehmen erklären oder auf andere Weise, wie z. B. durch einen Aufkleber am Briefkasten zum Ausdruck gebracht haben. Dass der Werbende den entgegenstehenden Willen gekannt hat, ist nicht erforderlich – es reicht aus, dass er ihn hätte kennen müssen (es heißt „erkennbar“).
Der Einwurf von werblichen Postwurfsendungen oder Werbezetteln ist daher unlauter, wenn erkennbar - wie z. B. durch Anbringen eines Aufklebers auf den Briefkasten "Keine Werbung bitte" - der Wille des Wohnungsinhabers der Werbung entgegensteht.
Wer eine unzulässige geschäftlche Handlung vornimmt, d. h. Werbeprospekte in einen Briefkasten wirft, obwohl dort der Wille des Besitzers, keine Werbung erhalten zu wollen, kenntlich gemacht wurde, kann auf Beseitigung und - wegen drohender Wiederholungsgefahr - auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 8 Abs. 1 UWG).
Die Rechtslage für direkt zugestellte Prospekte, Warenproben und Handzettel wurde bereits maßgeblich durch zwei Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) sowie einige wenige weitere Entscheidungen bestimmt.
- In seiner Entscheidung vom 20. Dezember 1988 (AZ: VI ZR 182/88) führt der BGH aus, dass „Werbung durch Einwurf von Handzetteln in die Briefkästen potenzieller Kunden grundsätzlich nicht beanstandet werden kann." Es könne nicht von vornherein angenommen werden, der Umworbene lehne diese Art der Werbung ab. Allerdings sei der Wunsch des Adressaten zu berücksichtigen, wenn dieser sich durch einen Briefkastenaufkleber gegen die Zustellung der Werbung ausgesprochen habe. Es besteht dann ein gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch.
- In der zweiten Entscheidung vom 30. April 1992 (AZ: I ZR 287/90) hat der BGH für so genannte „Ausreißer" klargestellt: „Missachtet ein Unternehmen bei der Verteilung von Werbematerial den durch den Briefkastenaufkleber geäußerten Wunsch „Keine Werbung" nur in vereinzelten Fällen, kann ein sittenwidriges Verhalten nicht angenommen werden." In diesem Fall waren dem Briefkastenbesitzer über einen Zeitraum von zwei Jahren insgesamt 18 Prospekte zugestellt worden. Angesichts mehrerer hunderttausend pro Woche verteilter Prospekte hielt das Gericht einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Unternehmen für überzogen. Nur wenn sich das Unternehmen planmäßig und bewusst über den Willen des Einzelnen hinwegsetze, sei ein Unterlassungsanspruch rechtmäßig. Das werbende Unternehmen konnte jedoch nachweisen, dass es zahlreiche Vorkehrungen getroffen hatte (z. B. Schulungen, Kontrolle der Verteiler), um den Verbraucherwillen zu respektieren.
- Das Oberlandesgericht Stuttgart (AZ: 2 U 117/93) urteilte: Kostenlose Anzeigenblätter mit redaktionellem Inhalt müssen - falls nicht gewünscht - mit einem ausdrücklichen Hinweis auf dem Briefkasten abgelehnt werden (z. B. „Bitte keine Werbung und keine kostenlosen Zeitungen").
- Prospekte, die in die abonnierte Tageszeitung eingelegt werden und auf diesem Wege den Verbraucher erreichen, lassen sich nicht durch einen Briefkastenaufkleber untersagen. Begründung der Gerichte: Zeitungsverlagen bleibt es überlassen, ob sie in ihrem Blatt mittels Anzeigen oder der Beilage von Prospekten werben. Der Abonnent hat nur Anspruch auf die Lieferung der Tageszeitung wie vom Verlag angeboten.
- Auch gegen Werbung politischer Parteien schützt der Briefkastenaufkleber. Eine Privilegierung gegenüber anderer Art von Werbung steht den Parteien nach aktueller Rechtsprechung nicht zu.
- Seit Jahren werden verstärkt so genannte teiladressierte Sendungen eingesetzt, d. h. Sendungen, die adressiert sind „An die Bewohner der Musterstraße x". Die Deutsche Post AG hat ihre Zusteller angewiesen, solche Sendungen nicht einzuwerfen, wenn ein Briefkastenaufkleber vorhanden ist. Auch der DDV unterstützt diese Haltung, die sich bislang allgemein durchgesetzt hat.