Wichtige Gesetze
Nachfolgend haben wir Ihnen weiterführende Informationen zu den zentralen Gesetzen zusammengestellt, die die wesentlichen Rahmenbedingungen für das Dialogmarketing vorgeben.
Die Datenschutz-Grundverordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und soll den Einzelnen insbesondere davor schützen, dass er durch die Nutzung seiner personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Ohne Einwilligung ist die Verarbeitung unter anderem dann zulässig, wenn diese der Erfüllung eines Vertrags dient oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist und auf Anfrage der betroffenen Person erfolgt.
Werbungtreibende Unternehmen benötigen keine Einwilligung vom Betroffenen, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich ist und gleichzeitig die Interessen der Betroffenen auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht überwiegen (allgemeine Interessenabwägung). Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung gegenüber Verbrauchern kann daher als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden. Unter personenbezogenen Daten versteht das Gesetz alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
Als identifizierbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung (z. B. Name, Kontonummer, Kfz-Kennzeichen, Online-Kennung, Standortdaten) identifiziert werden kann.
Darüber hinaus gibt es so genannte „besondere Kategorien personenbezogener Daten". Dazu gehören Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetische Daten, biometrischen Daten, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person.
Der Umgang mit solchen Daten ist an strengere Vorausetzungen gebunden, deshalb ist die Verarbeitung solcher Daten grundsätzlich untersagt, es sei denn, der Betroffene hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt.
Mit dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG), das in großen Teilen seit dem 1. Dezember 2021 in Kraft ist, wurden die Datenschutzbestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG) an die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) angepasst und im neuen TTDSG zusammengeführt.
Im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre beim Speichern und Auslesen von Informationen auf Endeinrichtungen, insbesondere Cookies, sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hierzu, erfolgte die Aufnahme einer Regelung zum Einwilligungserfordernis, die eng am Wortlaut der Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie orientiert ist (§ 25 Abs. 1).
Klarer gefasst wurden die Zuständigkeiten der Aufsichtsichtsbehörden. Das kann entweder der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BFDI) (§ 29) oder die Bundesnetzagentur (BNetzA) (§ 30) sein. Das TTDSG stellt sicher, dass die Wahrnehmung der Aufsicht über einen einheitlichen Sachverhalt entweder durch den oder die BfDI oder die BNetzA erfolgt. Ist in einem Aufsichtsfall der oder die BfDI zuständig, so kommt eine weitere Zuständigkeit der BNetzA dafür nicht in Betracht.
Im Telemediengesetz (TMG) finden sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die so genannten Telemedien. Darunter versteht das Gesetz alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind. Im Wesentlichen fallen darunter die Internetdienste, wie z. B. World Wide Web oder E-Mail, wenngleich der Begriff in unterschiedlichen Rechtsbereichen verwendet wird und dadurch Abgrenzungsfragen auftauchen können.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) behandelt die Frage, welches Verhalten im Wettbewerb als unlauter und damit als rechtswidrig anzusehen ist. Es dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Zugleich schützt es das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
Im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG finden sich 32 stets unzulässige geschäftliche Handlungen, d. h. absoluten Verbote. Diese sollen die Durchsetzung der eigenen Rechte erleichtern, da dem Gesetzestext unmittelbar entnommen werden kann, welches Verhalten in jedem Fall unzulässig ist. Die Auflistung im Anhang teilt sich auf in "irreführende geschäftliche Handlungen" und "aggressive geschäftliche Handlungen".
Im UWG finden sich zudem Regelungen zu den so genannten "unzumutbaren Belästigungen", etwa durch unerwünschte Werbung. Eine "unzumutbare Belästigung" liegt in jedem Fall bei unverlangter Werbung per Telefon, E-Mail, oder Telefax vor (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UWG). Zudem ist eine "unzumutbare Belästigung" auch dann gegeben, wenn bei einer werblichen Nachricht die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht versendet wird, verschleiert oder verheimlicht wird, wenn bei einer werblichen Nachricht die sich aus dem Telemediengesetz (§ 6 Abs. 1 TMG) ergebenden erforderlichen Transparenzpflichten nicht beachtet werden oder wenn sich in der werblichen Nachricht keine Angaben zur Möglichkeit der Abbestellung von weiteren Nachrichten finden (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).
Ansprüche, die sich aus unzulässigen geschäftlichen Handlungen ergeben, könnten die Beseitigung, die Unterlassung, Schadensersatz und die Gewinnabschöpfung sein. Allerdings erfolgt in der Regel vor der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche eine Abmahnung.
Der werbliche Telefonanruf oder der Einsatz einer automatischen Anrufmaschinen ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung (eine konkludente Einwilligung genügt nicht) des Anzurufenden, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro geahndet werden kann. Sachlich zuständig für die Durchsetzung dieses Anspruchs ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Die Bundesnetzagentur hat bislang umfassend von der Sanktionsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Allein im Jahr 2020 wurden laut Jahresbericht 2020 Bußgelder in Höhe von rund 1,35 Mio. Euro verhängt.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen, wie sie im Anhang zu § 3 Abs. 3 aufgeführt sind (ausgenommen Nr. 32), verletzt, handelt ebenfalls ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei Unternehmen, die im Vorjahr ihrer unlauteren Handlung einen Jahresumsatz von mehr als 1.25 Mio. Euro hatten, kann eine höhere Geldbuße verhängt werden, die aber 4 % des Jahresumsatzes nicht übersteigen darf.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden sich die Vorschriften, mit denen die Bürger in Deutschland am meisten in Berührung kommen. Egal ob ein Handwerker gerufen werden muss, weil der Abfluss verstopft ist, ob Einkäufe im Handel oder über das Internet erledigt werden, ob ein Auto gekauft, verkauft oder gemietet oder ob ein Darlehen aufgenommen oder ein Girokonto eröffnet wird. In all diesen Fällen kommen die im BGB verankerten Regelungen etwa zum Kaufrecht, zum Werkvertragsrecht, zum Mietrecht oder die Regelungen bei besonderen Vertriebsformen, wie Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge, zur Anwendung.
Fernabsatzverträge (§ 312 c BGB)
Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Das bedeutet, die Bestellung eines neuen Computers über einen Online-Shop im Internet unterfällt den BGB-Regelungen über Fernabsatzverträge, die telefonische Pizzabestellung in der Pizzeria um die Ecke - obwohl ein Fernkommunikationsmittel benutzt wird - hingegen nicht, da es in diesem Fall an den für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystem mangelt. Weitere Fernkommunikationsmittel sind Telekopien, E-Mails, SMS sowie Rundfunk und Telemedien. Bei Fernabsatzverträgen sowie bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen vorgenommen werden, ist der Unternehmer (z. B. der Verkäufer) verpflichtet, dem Verbraucher zahlreiche Informationen (Art. 246 a EGBGB) zur Verfügung zu stellen, die Vertragsbestandteil werden, soweit nichts anderes vereinbart wird. Dem Verbraucher steht bei Fernabsatzverträgen und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zumeinst ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Der Verbraucher kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen beim Unternehmer widerrufen. Die bestellte Ware ist in diesem Fall an den Unternehmer zurückzusenden und dieser hat den Kaufpreis zu erstatten. Die 14-tägige-Widerrufsfrist beginnt in der Regel mit dem Erhalt der bestellten Ware (§ 356 Abs. 2 S. 1 a) BGB. Versäumt es der Unternehmer, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu unterrichten, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. In einem solchen Fall kann der Vertrag sogar noch innerhalb von 12 Monaten vom Verbraucher widerrufen werden. Aber: Nicht jeder Fernabsatzvertrag kann widerrufen werden. Eine Auflistung findet sich in § 312 g Abs. 2 BGB. Darunter fallen u. a. individuell auf die Bedürfnisse des Bestellers angefertigte Waren, oder Waren, die schnell verderben können, oder Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene zur Rückgabe nicht geeignet sind, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Haustürgeschäfte
Regelungen, die das so genannte "Haustürgeschäft" betreffen, finden sich ebenfalls im BGB. Historischer Hintergrund für die Entstehung der Regelungen über Haustürgeschäfte waren verbreitete Beschwerden über Personen, die arglose Verbraucher unaufgefordert in ihrer Privatwohnung ("Haustür") aufsuchten. Sie überredeten diese unter Einsatz psychologischer Mittel zum Abschluss von Verträgen, die diese unter normalen Umständen, z. B. bei Besuch eines Ladengeschäftes, nicht abgeschlossen hätten.
Haustürgeschäfte sind nicht nur um Geschäfte, die an der Haustür oder in einer Privatwohnung abgeschlossen werden. Entscheidend ist stets das Kriterium der Überrumpelung. So liegt ein Haustürgeschäft auch dann vor, wenn der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz, im Rahmen einer so genannten Freizeitveranstaltung (Verkaufsveranstaltung), in Verkehrsmitteln oder auch z. B. in Fußgängerzonen zu dem Vertrag überredet worden ist.
Auch in diesen Fällen kann der Verbraucher seine Willenserklärung ohne Angabe von Gründen widerrufen und kommt auf diese Weise wieder schnell aus dem Vertrag heraus.
Allgemeines Kaufrecht und Mängelgewährleistung
Ist die gekaufte Sache mangelhaft, haben Käufer das Recht,
- die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen;
- vom Vertrag zurückzutreten oder gegenüber dem Verkäufer erklären, den Kaufpreis zu mindern;
- in besonders gelagerten Fällen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Die Ansprüche, die sich aus einem Mangel ergeben, verjähren beim Kauf von Waren nach zwei Jahren.
Ein Mangel besteht dann, wenn die Sache bei Übergabe an den Käufer den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen nicht entspricht.
Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht natürlich nur dann, wenn der Käufer den Mangel nicht selbst verursacht hat.
Beweislastumkehr nach zwölf Monaten
Der Zeitraum, indem die Vermutung zugunsten des Verbrauchers greift, der Mangel habe schon bei Gefahrenübergang (in der Regel ab Erhalt der Ware) vorgelegen, liegt seit Anfang 2022 bei zwölf Monaten (zuvor waren es sechs Monate). Der Käufer muss dem Verkäufer lediglich beweisen, dass der Mangel innerhalb eines Jahres eingetreten ist und nicht auf normalen Verschleiß beruht. Erst nach Ablauf eines Jahres und innerhalb der Gewährleistungszeit ist der Käufer in der Pflicht zu beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorgelegen hat. Funktioniert z. B. das Display eines neuen Smartphones nicht, muss der Verkäufer im ersten Jahr beweisen, dass der Fehler in der unsachgemäßen Behandlung des Telefons durch den Käufer liegt.
Gewährleistung und Garantie
Gewährleistung und Garantie sind zwei unterschiedliche Dinge. Bei der Garantie steht der Hersteller freiwillig für eine bestimmte Beschaffenheit seines Produkts oder die Haltbarkeit ein. Er "garantiert" dem Käufer für den angegebenen Zeitraum die volle Funktionstüchtigkeit des gekauften Produkt. Die Rechte aus der Gewährleistung bleiben dem Käufer darüber hinaus erhalten, d. h. der Käufer muss sich vom Verkäufer mit Hinweis auf eine bestehende Garantie nicht an den Hersteller verweisen lassen. Der Käufer kann wählen, ob er Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer oder Garantieansprüche gegenüber dem Herstellen geltend machen möchte.