Was bieten Online-Medien für den Verbraucher?
Online-Medien bieten dem Verbraucher vielfältige Möglichkeiten zum aktiven Dialog mit Unternehmen. Dabei kann man meist schnell und effizient mit dem Unternehmen kommunizieren. So können Sie beispielsweise im Internet online recherchieren, sich über Angebote informieren und per E-Mail oder über "Soziale Netzwerke" (z. B. Twitter, LinkedIn, Facebook) direkt Anfragen an die Unternehmen stellen.
Der Einsatz von E-Mails zu Werbezwecken ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stellt eine unzumutbare Belästigung dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Empfänger der Werbe-E-Mail eine Privatperson oder ein Unternehmer ist. Wurde die E-Mail zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens versendet, um den eigenen Absatz oder den Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, liegt eine unlautere geschäftliche Handlung vor.
Es gibt aber eine gesetzliche Ausnahme:
Wenn ein Unternehmen von einem Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts (oder einer Dienstleistung) dessen E-Mail-Adresse erhalten hat, so darf das Unternehmen diese Adresse zur E-Mail-Werbung für eigene ähnliche Produkte verwenden. Voraussetzung ist aber, dass der Kunde bei Erhebung seiner Adresse und jedem Einsatz auf sein jederzeitiges Widerspruchsrecht hingewiesen wird.
Abmahnung
Der Versender kann bei einer unzulässigen geschäftlichen Handlung (= Werbung per E-Mail ohne Einwilligung) auf Beseitung und insbesondere auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dazu wird er vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgemahnt, das bedeutet, ihm wird Gelegenheit gegeben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Wer darf abmahnen?
Der Abmahnende muss befugt sein, den Wettbewerbsverstoß zu verfolgen. Das sind Mitbewerber, d. h. Unternehmer, die mit dem Abgemahnten als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, wie z. B. die "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V." (Wettbewerbszentrale), Qualifizierte Einrichtungen zum Schutz von Verbraucherinteressen, soweit es um eine Handlung geht, durch die Belange der Verbraucher berührt werden (Verbraucherverbände) und die IHKs und Handwerkskammern.
Die Kommunikation per E-Mail bietet viele Vorteile: Sie ist schnell und unkompliziert und ermöglicht die Weitergabe von individuellen Informationen und Ratschlägen. Beispielsweise arbeiten viele Technik-Hotlines in der Beratung inzwischen auch per E-Mail. So können Sie als Verbraucher auch die vorgeschlagenen Lösungen erst testen, bevor Sie sich eventuell erneut an die Hotline wenden.
Auch im Geschäftsleben nimmt der Austausch von elektronischen Nachrichten eine immer größere Bedeutung ein: So lassen sich individuelle Angebote rasch zusammenstellen, in Newslettern werden Kunden und Geschäftspartner über Trends und Neuigkeiten informiert.
Viele Firmen bieten inzwischen den Service, ihre Kunden und Partner durch E-Mail-Newsletter regelmäßig zu informieren. Dies können Informationen zu der Firma, ihren Produkten oder auch zu für Sie interessanten Themen aus dem Freizeitbereich sein. Ein Verein kann auf diese Weise auf seine Aktivitäten aufmerksam machen oder eine Firma auf ihre neuesten Angebote. Für solche Newsletter gelten die gleichen Voraussetzungen und Regelungen wie für Werbemails, die Unterschiede zwischen beiden Formen sind häufig auch fließend.
In den meisten Fällen wird das Einverständnis in die Zusendung von E-Mail-Werbung oder Newslettern über eine Website eingeholt: Dort fragen Unternehmen Ihre E-Mail-Adresse und eventuell weitere Daten (z. B. ergänzend die Postanschrift, besondere Interesse an bestimmten Themen, Produktvorlieben) ab. Das Gesetz schreibt vor, dass das Einverständnis aktiv abgegeben werden muss. Das kann etwa durch Anklicken einer Checkbox erfolgen. Häufig bekommen Sie dann zunächst eine Bestätigungsmail, die Sie nochmals zurücksenden oder in der Sie einen Link aktivieren müssen. Das ist das sogenannte "Double Opt-in" Verfahren, das der DDV empfiehlt.
Natürlich können Sie Ihr Einverständnis in E-Mail-Werbung auch auf anderen Wegen erklären, z. B. durch Ausfüllen einer Rückantwortkarte, per Brief oder Telefon sowie im persönlichen Gespräch.
Seriöse Unternehmen geben mit jeder Werbe-E-Mail und mit jedem Newsletter den Hinweis, dass die Zusendung für die Zukunft eingestellt werden kann. Ein solcher Abmeldehinweis erfolgt regelmäßig im Zusammenhang mit einen Abmeldelink, der sich zumeist am Ende der E-Mail befindet. Auf diese Weise kann der weiteren Zusendung durch Klick auf den Link auf einfache Weise widersprochen werden. Die Abmeldung per Link ist aber keine gesetzliche Vorgabe. Wichtig ist, dass der Absender mit jedem Versand über die Abmeldemöglichkeit informiert. Dabei ist zu beachten, dass der Widerruf der Einwilligung für den Empfänger so einfach erfolgen muss, wie ursprünglich die Erteilung der Einwilligung. Wer sich z. B. mit zwei Klicks für einen Newsletter angemeldet hat, der muss sich ebenso auf diese Weise abmelden können. Der Verweis auf eine ausschließlich telefonische Abmeldemöglichkeit wäre dann nach der DS-GVO eher unzulässig.
Für Sie als Empfänger einer Werbe-E-Mail oder eines Newsletters muss jederzeit erkennbar sein, von wem Sie diese Informationen erhalten. Dabei darf der Absender seine Identität nicht verschleiern. Außerdem muss jede werbliche E-Mail ein Impressum enthalten.
Bei der Nutzung von Social-Media-Plattformen (z. B. Facebook, Twitter, Instagram) sollten Sie sich stets bewusst machen, welche Konsequenzen die Preisgabe von persönlichen Informationen hat. Diese sind anschließend weltweit abrufbar. Einträge von Ihnen, in denen Sie Meinungen äußern, private Fotos einstellen oder über Ihr Freizeitverhalten und Ihre Hobbys "posten", können, sofern diese mit Ihrem echten Namen verknüpft sind, gegebenenfalls sogar von Websuchmaschinen gefunden und damit plattformübergreifend Informationen von Ihnen bereitstellen. Wer möchte, kann einige Grundeinstellungen in den Einstellungen des jeweiligen Netzwerks ändern, um etwas mehr Privatsphäre zu bekommen.
Nach Meinung der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden ist der rechtmäßige Betrieb von Facebook Fanpages nicht möglich. Das soll vor allem daran liegen, dass Fanpage-Betreiber ihre Rechenschaftspflicht gem. Art. 5 Abs. 1, 2 DS-GVO nicht erfüllen können.
Cookies (dt. "Kekse") sind kleine Dateien, die auf dem Computer oder Handy ("Endeinrichtung") des Kunden ("Endnutzers") gespeichert werden. Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Ausnahmesweise keine Einwilligung ist notwendig, wenn ein Cookie gesetzt wird, der notwendigerweise gesetzt werden muss, damit die Übertragung einer Nachricht über eine öffentliches Telekommunikationsnetz erfolgen kann oder wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.
Dies hat zur Folge, dass derzeit beim Aufruf fast aller Webseiten ein so genannter Cookie-Banner erscheint, der über den Einsatz von Cookies auf den Seiten informiert und ggf. eine Einwilligung für das Setzen von nicht notwendigen Cookies abfragt. Einige Cookies sind für bestimmte Dienste technisch notwendig, z. B. für die Nutzung des Warenkorbs einer Shop-Webseite oder im Falle von Spracheinstellungen. Es gibt aber auch technisch notwendige Cookies, die wichtig für die technische Sicherheit und die Integrität der Webseite sind. Das Einholen einer Einwilligung für diese Art von Cookies ist zwar nicht erforderlich, eine Information hingegen schon.
Tipp:
Was kann ich in Bezug auf Cookies selber tun?
Wenn Sie selber entscheiden möchten, dann sollten Sie Ihren Webbrowser so einstellen, dass er Cookies nicht annimmt. Alternativ gibt es bei den gängigen Webbrowsern auch die Möglichkeit einzustellen, dass ein Cookie vorher angezeigt wird und der Nutzer somit individuell entscheiden kann, ob er den Cookie akzeptieren oder ablehnen möchte. Nicht selten wird dies von Nutzern jedoch als sehr störend empfunden, da manche Seiten zahlreiche Mini-Dateien hintereinander platzieren wollen. Möglich ist auch die Browsereinstellung, dass alle gesetzten Cookies beim Schließen des Browsers automatisch gelöscht werden.
Zurzeit wird über den Einsatz von Personal Information Management Services (PIMS, § 26 TTDSG) diskutiert. Endnutzer sollen etwa mittels einer Software vorab festlegen können, in welchen Fällen sie mit dem Speichern und Auslesen von Informationen einverstanden sind und in welchen Fällen nicht. Wird eine Webseite besucht, wird diese über die getroffene Entscheidung automatisch informiert. Der Vorteil dabei: Das stetige gesonderte Einholen des Einverständnisses beim Besuch von Webseiten könnte entfallen. Auf Cookie-Banner könnte theoretisch verzichtet werden. Wie die Ausgestaltung von PIMS in der Praxis tatsächlich aussehen wird, bleibt abzuwarten.
Sie haben es sicher schon selber einmal festgestellt: Sie besuchen eine Website und erhalten dort mitunter Werbeeinblendungen zu Produkten, die ziemlich nah an Ihren individuellen Interessensbereichen liegen.
Eingesetzt werden hier Verfahren zur verhaltensorientierten Zielgruppenwerbung, dem so genannten "Online Behavioral Advertising". Diese Verfahren analysieren das Surfverhalten, um so digitale Werbemittel möglichst effektiv zu steuern. Solche Werbung ermöglicht die Finanzierung zahlreicher kostenloser Dienste im Internet. Online Behavioral Advertising ist deshalb ein wichtiges Instrument, um die vielfältigen Informationsangebote im Internet zu ermöglichen.
Die europäische Online-Werbeindustrie hat sich auf Richtlinien verständigt, um die Transparenz von "Online Behavioral Advertising" zu verbessern und den Nutzern einfache Mittel zur Steuerung des Einsatzes solcher Verfahren an die Hand zu geben. Grundlage hierfür ist ein Rahmenwerk zur Selbstregulierung von nutzungsbasierter Online-Werbung der europäischen Werbewirtschaft. Zentrale Elemente der Selbstregulierung sind die Herstellung von Transparenz über die Datenerhebung und Datenverwendung sowie die Einrichtung von Kontrollmöglichkeiten für Verbraucher und deren Aufklärung.
Nutzungsbasierte Online-Werbung soll künftig durch ein Symbol gekennzeichnet werden. Durch Anklicken des Symbols soll der Nutzer auf eine Webseite zugreifen können, die ihm eine direkte Kontrolle über derartige Werbung ermöglicht. Er kann dort Einstellungen zur Zulässigkeit dieser Werbung angeben, die dann auch gleichzeitig von anderen Anbietern eingehalten werden.
So genannte Abofallen im Internet sind tückisch: Unseriöse Unternehmen verschleiern damit ganz bewusst die Entgeltpflichtigkeit ihrer Angebote. Der Verbraucher erkennt beim Surfen im Internet nur schwer, dass eine Leistung etwas kosten soll und landet prompt in der Kostenfalle.
Gearbeitet wird trickreich, z. B.: Die verlockend klingende Aussage "Jetzt gratis Zugang einrichten" stimmt zwar, jedoch ist das Herunterladen der Daten, also der eigentlich gewünschten Leistung, kostenpflichtig, worauf an versteckter Stelle und in kleiner Schrift hingewiesen wird. Wenn dann die Rechnung eingeht, kommt das böse Erwachen.
Seit dem 1. August 2012 ist der Schutz des Verbrauchers vor Abo- und Kostenfallen im Internet verbessert worden:
Die neue, so genannte "Buttonlösung" stellt sicher, dass dem Verbraucher die Zahlungspflicht vor seiner verbindlichen Bestellung deutlich vor Augen geführt wird. Dazu muss der Anbieter die Schaltfläche - den Bestellbutton - gut lesbar mit nichts anderem als den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriften. Unzulässig sind Beschriftungen wie "Bestellen", "Weiter" oder "Anmelden".
Außerdem sind Unternehmer verpflichtet, Verbrauchern die wesentlichen Vertragsinformationen klar und verständlich und in hervorgehobener Weise unmittelbar vor Aufgabe der Bestellung zur Verfügung zu stellen.
Zu den besonderen Informationen gehören:
- wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
- wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung,der Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschl. aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern,
- ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
- bei einem Dauerschuldverhältnis (z.B. Abonnement) die Mindestlaufzeit des Vertrages.
Erfüllt der Unternehmer diese Pflichten zur eindeutigen Bestellung nicht, kommt ein entgeltlicher Vertrag mit einem Verbraucher erst gar nicht erst zustande, d. h. der Verbraucher schuldet keine Zahlung oder ist auch nicht Abonnent einer Ware oder Dienstleistung geworden. Der Verbraucher braucht im Streitfall nichts weiter zu tun. Ein Widerruf oder eine Anfechtung ist nicht erforderlich. Sollte der Unternehmer bereits Waren an den Verbraucher versendet haben, muss er sich selbst um die Rückabwicklung kümmern und dafür die Kosten tragen.