Warum Datenschutz?
Ob Sie einen PKW leasen, etwas aus einem Katalog oder im Internet bestellen oder ein Konto eröffnen - bei all diesen Vorgängen werden persönliche Daten erhoben und gespeichert. Dabei geht es nicht darum, den Kunden "auszuspionieren", sondern diese Daten werden benötigt, um das Geschäft abzuwickeln (ohne Ihre Adresse kann der bestellte Computer nicht ausgeliefert werden) oder das finanzielle Risiko zu vermindern (das Autohaus möchte wissen, ob Sie die Leasingraten auch bezahlen können).
Dennoch möchte jeder vermeiden, dass sensible Daten über die eigenen Finanzen oder die Gesundheit in falsche Hände geraten. Die Datenschutzbestimmungen regeln daher die Speicherung und Weitergabe von Daten und sorgen dafür, dass Daten nur im Rahmen des Gesetzes erfasst und übermittelt werden.
Das Bundesdatenschutzgesetz soll den Einzelnen davor schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines Menschen, z. B. Name, Anschrift, Hobby, Sozialversicherungsnummer, KFZ-Kennzeichen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Beruf.
Das Bundesdatenschutzgesetz schützt auf drei Stufen:
- Erhebung der Daten
- Verarbeitung der Daten (Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen) und
- Nutzung von Daten.
Weitere Informationen zum Bundesdatenschutzgesetz finden Sie im Kapitel Wichtige Gesetze
Das Bundesdatenschutzgesetz ist immer dann anwendbar, wenn personenbezogene Daten in einer Datei zusammengefasst und verarbeitet werden.
Personenbezogene Daten sind alle Daten, die etwas über eine Person aussagen, beispielsweise Name und Anschrift, aber auch Einkommen, Kaufverhalten oder Telefonnummer.
Der Begriff "Datei" meint elektronische Datensammlungen ebenso wie traditionelle Karteien. Für Akten dagegen gilt das Gesetz nur in Ausnahmefällen. Auch die private Nutzung von Daten ist ausgenommen.
Um Ihnen Werbebriefe, E-Mails oder Faxe zuzusenden oder telefonisch mit Ihnen in Kontakt zu treten, benötigen Unternehmen Ihre Adresse. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie die Unternehmen an die jeweiligen Adressen kommen. Darüber hinaus gibt es je nach Werbeweg (Brief, Fax, E-Mail, Telefon) unterschiedliche Regelungen, wann Ihnen Unternehmen Werbung zusenden dürfen. Details hierzu finden Sie in den entsprechenden Kapiteln. Doch hier zunächst die verschiedenen Wege, wie Unternehmen Adressen nutzen können:
Eigene Adressdateien
Am häufigsten werden Ihnen Unternehmen schreiben, mit denen Sie schon einmal Kontakt hatten. Zum Beispiel ein Unternehmen, bei dem Sie etwas gekauft, bestellt oder an dessen Gewinnspiel Sie teilgenommen haben. Das Unternehmen hat Sie deshalb in seine eigene Adressdatei aufgenommen.
Eine eigene Adressdatei mit aktuellen Angaben ist für Unternehmen, die Dialogmarketing einsetzen, von größter Bedeutung. Deshalb geben sich die Dialogmarketing-Anwender und -Dienstleister alle erdenkliche Mühe, ihre Daten auf dem neuesten Stand zu halten.
Allgemein zugängliche Verzeichnisse und Adressen anderer Unternehmen
Doch auch von Unternehmen, mit denen Sie bisher keinen Kontakt hatten, können Sie Werbung erhalten. Diese haben Ihre Adresse beispielsweise aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen entnommen. Die Adressen können auch von einem anderen Unternehmen zur Nutzung bereitgestellt oder übermittelt worden sein.
Allgemein zugängliche Verzeichnisse sind beispielsweise Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse. Jedes Unternehmen kann die Adressdaten aus diesen Quellen erheben und für Werbemaßnahmen nutzen. Dabei muss es nur die Urheberrechte der Herausgeber der Verzeichnisse beachten. Daher nutzen Unternehmen in der Regel die Hilfe spezieller Dienstleister, die Adressen aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen übermitteln. Unter engen Voraussetzungen ist auch die Weitergabe ihrer Adresse durch ein Unternehmen an ein anderes zu Werbezwecken zulässig. Ihre schutzwürdigen Interessen als Verbraucher dürfen dabei nicht überwiegen und aus der Werbung muss hervorgehen, wer die Daten erhoben hat. Weitere Möglichkeiten sind:
Konsumentenbefragungen
Anders als in anonymen Markt- und Meinungsumfragen ist das Ziel von Konsumentenbefragungen, personenbezogene Daten zu ermitteln. Auf diese Tatsache wird bei diesen Umfragen ausdrücklich hingewiesen. Die Beantwortung solcher Umfragen erfolgt immer auf freiwilliger Basis. Jeder Einzelne kann daher für sich selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang er Informationen über sich preisgibt. Ziel ist es, mittels dieser Daten Werbemaßnahmen so zu planen, dass die Befragten nur Werbung erhalten, die sie auch interessieren.
Werbung auf Wunsch
Eine Reihe von Firmen hat in den vergangenen Jahren so genannte „Opt-in-Modelle" entwickelt. Verbraucher können dort ihr Interesse an bestimmten Produkten oder Dienstleistungen hinterlegen und bekommen dann genau diese Angebote zugesandt. Meist werden die Werbebotschaften per E-Mail versandt. So kann etwa ein Verbraucher, der einen Computer kaufen möchte, sich hierfür registrieren lassen. Er erhält dann entsprechende Werbung, aus der er das für ihn beste Angebot auswählen kann.
Seit September 2009 gelten zugunsten der Verbraucher neue, engere Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes: Bisher durften Ihre personenbezogenen Daten wie Name, Anschrift, Geburtsjahr oder Beruf für Werbezwecke verwendet werden, wenn und solange Sie als Verbraucher dem nicht widersprochen hatten. Nach neuem Recht müssen Sie als Verbraucher der Nutzung Ihrer Adressdaten aktiv zugestimmt haben - allerdings gibt es hiervon Ausnahmen.So bedarf es etwa bei Verbraucherdaten, die listenmässig erfasst sind, nicht Ihrer vorherigen Zustimmung, wenn Ihnen die Herkunft der Daten im Werbebrief transparent gemacht wird. Denn durch diese Transparenz haben Sie die Möglichkeit, die weitere Nutzung zu unterbinden.
Weitere Ausnahmen, bei denen kein Einverständnis nötig ist, sind:
- Bestandskunden: Eigene Angebote dürfen von Unternehmen gegenüber ihren Bestandskunden beworben werden.
- Allgemein zugängliche Verzeichnisse: Daten aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen dürfen von Unternehmen ebenfalls zur Bewerbung eigener Angebote verwendet werden.
- Werbung gegenüber Unternehmen: Hierbei dürfen auch die Namen der Ansprechpartner in den Unternehmen verwendet werden, um diese direkt anschreiben zu können.
- Spendenwerbung: Steuerbegünstigte Organisationen dürfen weiterhin für Spenden werben. Dies gilt auch für die Spendenwerbung durch Parteien.
- Daten die vor dem 01. September 2009 erhoben wurden: Hier gilt eine Übergangsfrist bis 31.08.2012.
Für den Datenschutz bei Call-Centern gelten prinzipiell die gleichen Bestimmungen wie für alle anderen datenverarbeitenden Unternehmen. Dementsprechend ist auch für die Telemarketer ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter dann vorgeschrieben, wenn mindestens zehn Mitarbeiter ständig mit der automatisierten Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Neben diesem prüfen die staatlichen Aufsichtsbehörden die Unternehmen auf die Einhaltung der Datenschutzgesetze.