Ihr gutes Recht bei Werbebriefen

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf unter der DS-GVO einer konkreten  Erlaubnis. Als Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu Zwecken des Dialogmarketings kommen zwei zentrale Alternativen in Betracht: Interessenabwägung und Einwilligung. Weiterhin  kann Dialogmarketing im Rahmen der Durchführung eines Vertragsverhältnisses erfolgen, wenn beispielsweise  ein Verbraucher die Zusendung von Werbung mit einem Unternehmen vereinbart.

In Erwägungsgrund 47 ("Überwiegende berechtigte Interessen") zur DS-GVO wird ausdrücklich erwähnt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden kann.

Ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken unter der Interessenabwägungsklausel des Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO - und damit ohne vorherige Einwilligung des Adressaten - zulässig ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Allgemein anerkannt ist, dass ein Unternehmen im Nachgang zu einer Bestellung dem Kunden einen Werbebrief zusenden darf. Unzulässig hingegen soll aber z. B. sein, wenn ein Unternehmen eingriffsintensivere Maßnahmen wie automatisierte Selektionsverfahren zur Erstellung detaillierter Profile, Verhaltensprognosen bzw. Anlaysen, die zu zusätzlichen Erkenntnissen führen, verwendet.

Maßgebend für Unternehmen ist also immer eine Gesamtbeurteilung des Umfangs und der Sensibilität der verwendeten Daten und deren Verarbeitung.

Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 25.02.2022 (Az. 17 O 807/21) einige praxisrelevante Fragen rund um das Thema Brief- bzw. postalischer Werbung behandelt. Das Gericht ging in dem konkreten Fall davon aus, dass der Versand eines Werbebriefes eine Werbemaßnahme darstellt, für die das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO angeführt kann. Ein Kundenverhältnis müsse nicht bestehen, da "Direktwerbung" vor allem auch die Neukundenwerbung betreffe.